Rehasport
Wir bieten Ihnen im Rahmen des Rehasportes sowohl Trockengymnastik als auch Wassergymnastik an. Beide Gymnastikgruppen basieren auf einem Kurssystem und finden in übersichtlichen Gruppengrößen statt. Sie als Teilnehmer werden in Absprache mit uns in eine feste Gruppe zu einer bestimmten Uhrzeit eingeplant. An diesem Tag absolvieren Sie wöchentlich zur gleichen Uhrzeit Ihre Gymnastik. Die Dauer einer Einheit beträgt 45 Minuten.
Der Rehasport besteht aus gymnastischen Elementen im Stehen, im Liegen oder Sitzen mit Hilfe von Kleingeräten (z.B. Overball®, Thera-Band®, Stab, etc…). Hinzu kommen noch Übungen zur Schulung der koordinativen Fähigkeiten und Entspannungs-/Atemübungen.
Um allen Krankheitsbildern gerecht zu werden, sind die Kurse an einem ganzheitlichen körperlichen Training orientiert. Innerhalb der Kurse wechseln wir die Schwerpunkte der Krankheitsbilder regelmäßig. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass Rehasport KEIN GERÄTETRAINING darstellen darf! Bei Interesse am zusätzlichen Gerätetraining in unserem Gerätepark gibt es für unsere Rehasportler ein deutlich vergünstigtes Angebot. Sehen Sie hierzu unsere Preisübersicht ein.
Als leistungsstarker Partner haben wir uns dem RehaSport Deutschland e.V. angeschlossen. Als Rehabilitationssportträger unterliegen wir einer ständigen Kontrolle in der Ausbildung unserer Kursleiter und der Durchführung unserer Kurse.
Verordnung Rehasport & Antrag bei der Krankenkasse
An dieser Stelle möchten wir Ihnen nun ein Informationsleitfaden an die Hand geben, mittels welchem Sie einen Überblick über den Rehabilitationssport und unserem Angebot bekommen.
Grundlage des Rehabilitationssports sind die Richtlinien zum Rehabilitationssport […] aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport […] vom 01. Oktober 2003 i. d. Fassung vom 01. Januar 2012. In ihnen werden die Ziele und Inhalte, die Qualifikation der Leitung und die Durchführung geregelt.
1. Ziel, Zweck und Inhalt des Rehabilitationssport
Rehabilitationssport kommt für Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgabe des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.
Rehabilitationssport bedient sich sportlicher Mittel und sportlich ausgerichteter Spiele und wirkt so auf Menschen, die über die notwendige Mobilität sowie physische und psychische Belastbarkeit für Gruppenübungen verfügen, ein.
Die Stärkung der Ausdauer und der Kraft, die Verbesserung der Flexibilität und der Koordination, die Stärkung des Selbstbewusstseins und die Hilfe zur Selbsthilfe sind die primären Ziele des Rehabilitationssports. Hilfe zur Selbsthilfe hat das Ziel, die eigene Verantwortlichkeit des Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining (z.B. durch weiteres Sporttreiben in der bisherigen Gruppe auf eigene Kosten) zu motivieren. Rehabilitationssport umfasst Übungen, die in der Gruppe im Rahmen regelmäßig abgehaltener Übungsveranstaltungen durchgeführt werden.
Zu den Rehabilitationssportarten zählen neben den Bewegungsspielen in Gruppen und der Leichtathletik auch die Gymnastik und das Schwimmen, soweit es sich um Übungen handelt, mit denen das Ziel des Rehabilitationssports erreicht werden kann.
Rehabilitationssport wird bei Bedarf von dem behandelnden Arzt (Orthopäde, Kardiologe, praktischer Arzt, etc…) verordnet und unterliegt als ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation nicht dem Heilmittelbudget.
2. Dauer der Verordnung des Rehabilitationssports
Die Erforderlichkeit von Rehabilitationssport ist grundsätzlich so lange gegeben, wie der Teilnehmer während der Übungsveranstaltung auf die fachkundige Leitung des Übungsleiters/ Therapeuten angewiesen ist, um die o.g. Ziele zu erreichen. In der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. Die Notwendigkeit für Rehabilitationssport kann erneut nach ambulanter oder stationärer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bestehen.
3. Sachleistungsprinzip der Krankenkassen
Bis zum Inkrafttreten des SGB IX war der Rehabilitationssport zu Lasten der Krankenkassen im § 43 Nr. 1 des SGB V geregelt: „Die Krankenkasse kann als ergänzende Leistungen … den Rehabilitationssport fördern […]“.
Aus dem Wort „fördern“ wurde allgemein gefolgert, dass die Krankenkassen die Kosten vollständig oder eben auch nur teilweise erstatten durften.
Seit Juli 2001 verantworten die Krankenkassen nun die gesamte Leistungserbringung und kann sich insbesondere nicht auf die Übernahme von Kostenanteilen beschränken. Sinn und Zweck des Sachleistungsprinzips ist es, die gesetzlich Versicherten von den finanziellen Risiken einer Zuzahlung zu entbinden. Deshalb können neben dem als Sachleistung zur Verfügung gestellten Rehabilitationssport nur dann weitere Kosten für den Versicherten anfallen, wenn er mit dem Leistungserbringer Sonderleistungen, die über die Vertragsleistung hinaus gehen, vertraglich vereinbart.